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21. Februar 2018 Presse

Paragraph 219a: Recht auf Information und freie Arztwahl kein Einfallstor für neue Grundsatzdebatte über Abtreibungsrecht

kfd-Bundesvorsitzende Mechthild Heil: "Frauen in Schwangerschaftskonflikten haben selbstverständlich ein Recht auf Information und freie Arztwahl", so kfd-Bundesvorsitzende Mechthild Heil. "Schwangerschaftsabbrüche sind aber keine normalen medizinischen Eingriffe." © Foto: kfd/Kay Herschelmann

Die Katholische Frauengemeinschaft Deutschlands (kfd) - Bundesverband e.V. warnt anlässlich der ersten Lesung der Gesetzentwürfe zur Streichung bzw. Änderung des §219a davor, unüberlegt und vorschnell im vermeintlichen Interesse von Frauen das Werbeverbot für Schwangerschaftsabbrüche abzuschaffen.

"Frauen in Schwangerschaftskonflikten haben selbstverständlich ein Recht auf Information und freie Arztwahl", so kfd-Bundesvorsitzende Mechthild Heil. "Schwangerschaftsabbrüche sind aber keine normalen medizinischen Eingriffe. Deshalb sieht die bestehende Gesetzgebung eine Beratungspflicht vor - und zwar ausdrücklich nicht durch den Arzt, der den Eingriff vornimmt, sondern durch eine staatlich anerkannte Schwangerschafts- und Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle."

Diese Beratung dient, wie explizit im §219 geregelt, dem Schutz des ungeborenen Lebens. Sie ist in doppelter Anwaltschaft für Mutter und Kind ergebnisoffen, da der Schutz des ungeborenen Lebens nur gemeinsam mit der Mutter funktioniert. Der Paragraph 219a folgt diesem Ansatz konsequent, indem er die öffentliche Werbung für Schwangerschaftsabbrüche verbiete.

Heil weiter: "Frauen erfahren in Beratungsstellen wie denen des Trägers Donum Vitae e.V. eine umfangreiche individuelle Beratung, die sie zu einer eigenständigen Gewissensentscheidung befähigt. Dazu gehört auch die Aufklärung über Möglichkeiten und Modalitäten eines Abbruches."

Somit entsteht für die Betroffenen durch das öffentliche Werbeverbot für Abtreibungen kein Informationsdefizit - im Gegenteil: Im Internet führen widersprüchliche Information, die oftmals mit ideologischen Argumenten von Abbruchbefürwortern wie -gegnern verbunden sind, eher zur Verunsicherung. Sollte eine Frau sich für einen Schwangerschaftsabbruch entscheiden, steht ihr selbstver­ständlich eine sachliche, individuelle Beratung durch den ausführenden Arzt bzw. die Ärztin zu. Diese Beratung fällt nicht unter das Verbot der öffentlichen Werbung.

"Keinesfalls möchten wir jedoch, dass das unbestrittene Recht der Frauen auf Information und freie Arztwahl als Einfallstor für eine neue Grundsatzdebatte über das Abtreibungsrecht missbraucht wird", so Heil abschließend.

Kontakt
Barbara Stöckmann

Pressereferentin

Telefon: 0211 44992-25

barbara.stoeckmannat-Zeichenkfd.de

Stand: 21.02.2018
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