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20. Januar 2022 Presse

Streichung des § 219a: kfd und KDFB lehnen Referentenentwurf strikt ab

kfd-Vorsitzende Mechthild kritisiert den Referentenentwurf zur Streichung von §219a. Foto: kfd/Kay Herschelmann

Düsseldorf/Köln, 19. Januar 2022. Die Katholische Frauengemeinschaft Deutschlands e.V. (kfd) und der Katholische Deutsche Frauenbund e.V. (KDFB) kritisieren den Referentenentwurf von Bundesjustizminister Marco Buschmann zur Streichung von §219a aufs Schärfste.

Die kfd-Bundesvorsitzende Mechthild Heil betont: „Wir müssen von Staats wegen und aus der Gesellschaft heraus alles dafür tun, dass Frauen, die ungewollt schwanger werden, Unterstützung und Informationen bekommen. Das ist etwas deutlich anderes, als Frauen eine Abtreibung aktiv anzubieten. Werbung für Schwangerschaftsabbrüche, wie zum Beispiel Flyer in Wartezimmern, halten wir angesichts der schwierigen Konfliktsituation von Frauen für nicht angemessen. Ich möchte mir auch nicht vorstellen, in den Sozialen Medien oder auf Bildschirmen in der S-Bahn plötzlich Werbebanner zu sehen, auf denen dann um das günstigste Abtreibungsangebot gefeilscht wird.“ 

Beide Frauenverbände bekräftigen ausdrücklich ihre Forderung nach der unbedingten Notwendigkeit, die flächendeckende und qualitätsgesicherte Versorgung durch psychosoziale Beratungsstellen sicherzustellen, um schwangere Frauen (und ihre Partner*innen) in existentiellen Krisen vor und nach ihrer Entscheidung begleiten zu können. Die Streichung des §219a ändert daran überhaupt nichts. 

Mit der Gesetzesnovelle 2019 wurde im Paragraph 219a bereits die Informationslage für schwangere Frauen in Notlagen sowie die Kommunikations- und Informationsmöglichkeiten von Ärztinnen und Ärzten, die Schwangerschaftsabbrüche durchführen, klar geregelt. Daher betont KDFB-Präsidentin Maria Flachsbarth: „Mit wenigen Klicks landen Ratsuchende im Internet bei Adresslisten von Ärzt*innen in ihrem Bundesland, die Abbrüche anbieten; Organisationen informieren über rechtliche und inhaltliche Fragen. Es besteht also weder ein Informationsdefizit noch eine Rechtsunsicherheit und damit keine Notwendigkeit zur Abschaffung von §219a. Neben dem reproduktiven Recht der Frau muss es um den Schutz des ungeborenen Lebens und zugleich um eine gute Beratung der schwangeren Frau gehen: eine Beratung, die ergebnisoffen ist und die der Schwangeren auch Möglichkeiten für ein Leben mit dem Kind zeigt“.

Gleichzeitig warnen Flachsbarth und Heil vor weiteren politischen Entscheidungen hinsichtlich der Legalisierung von Schwangerschaftsabbrüchen: „Die Paragraphen 218 und 219a stellen einen breiten gesellschaftlichen Konsens dar. An diesen Grundpfeilern darf nicht gerüttelt werden. Schutz und Wohl des Kindes müssen wie die Unterstützung schwangerer Frauen weiterhin Pflichtaufgabe des Staates sein. Werbung für eine Abtreibung widerspricht der Würde des Menschen“.

Kontakt
Barbara Stöckmann

Pressereferentin

Telefon: 0211 44992-25

barbara.stoeckmannat-Zeichenkfd.de

Stand: 20.01.2022
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